Alles über Pflegegeld 2025: Höhe, Anspruch, Antrag und Kombination

20.09.2025 · Redaktion Pflegeverband

Pflegegeld 2025: Höhe, Anspruch, Antrag und clevere Kombinationen

Dieser Beitrag erklärt verständlich, wer Pflegegeld erhält, wie hoch es 2025 ausfällt, wie Sie es mit Sachleistungen kombinieren und welche ergänzenden Budgets (z. B. Entlastungsbetrag, Pflegehilfsmittel, gemeinsamer Jahresbetrag) es gibt. Stand: 20. September 2025.

Was ist Pflegegeld – und wozu dient es?

Pflegegeld ist eine monatliche Geldleistung der sozialen Pflegeversicherung (SGB XI) für Pflegebedürftige, die zu Hause versorgt werden. Es wird direkt an die pflegebedürftige Person gezahlt und soll die informelle Pflege (z. B. durch Angehörige, Freunde oder Nachbarn) finanziell unterstützen. Statt Pflegegeld können auch Pflegesachleistungen eines ambulanten Dienstes genutzt werden – oder eine Kombination aus beidem. Abhängig ist die Höhe vom anerkannten Pflegegrad. Pflegegrad 1 erhält kein Pflegegeld. Die Pflege muss mit regelmäßigen Beratungseinsätzen abgesichert werden.

Pflicht-Beratung bei Pflegegeld: Wer ausschließlich Pflegegeld bezieht, muss sich regelmäßig beraten lassen (§ 37 Abs. 3 SGB XI).
Pflegegrad 2–3: halbjährlich, Pflegegrad 4–5: vierteljährlich. Versäumte Termine können zur Kürzung oder Aussetzung des Pflegegelds führen.

Quelle zu Intervallen: u. a. AOK‑Übersicht; Pflicht und Rhythmus sind bundesweit verankert.

Höhe des Pflegegelds 2025

Zum 1. Januar 2025 wurden die Pflegeleistungen um 4,5 % angehoben. Das Pflegegeld beträgt nun je Pflegegrad:

Pflegegrad Pflegegeld bis 12/2024 Pflegegeld ab 01/2025
PG 2332 €347 €
PG 3573 €599 €
PG 4765 €800 €
PG 5947 €990 €

Höhe der Pflegesachleistungen 2025 (Ambulanter Dienst)

Wenn ein zugelassener Pflegedienst Leistungen erbringt, rechnet er direkt mit der Pflegekasse ab – bis zur Höchstgrenze des jeweiligen Pflegegrads:

Pflegegrad Sachleistung ab 01/2025
PG 2796 €
PG 31.497 €
PG 41.859 €
PG 52.299 €

Kombinationsleistung: Pflegegeld + Sachleistung richtig mischen

Sie können Pflegegeld und Pflegesachleistungen kombinieren. Maßgeblich ist der prozentuale Anteil der ausgeschöpften Sachleistung am Monatsmaximum. Das Pflegegeld wird im gleichen Verhältnis gekürzt und anteilig ausgezahlt. Beispiel PG 2: Werden 66 % der Sachleistung verbraucht, werden 34 % des Pflegegelds ausgezahlt.

Pflegegrad Max. Sachleistung Max. Pflegegeld Beispiel: genutzte Sachleistung Auszahlungs‑Pflegegeld
PG 2 796 € 347 € 525 € (≈66 %) ≈ 118 € (34 % von 347 €)

Ergänzende Budgets 2025, die Sie nicht liegen lassen sollten

1) Entlastungsbetrag: 131 € pro Monat (PG 1–5)

Für Angebote zur Unterstützung im Alltag (z. B. haushaltsnahe Hilfe, Betreuungsangebote, anerkannte Dienstleister) gibt es monatlich 131 €. Der Betrag ist zweckgebunden und gilt auch für Pflegegrad 1.

2) Pflegehilfsmittel zum Verbrauch: 42 € pro Monat

Für Einmal‑Pflegehilfsmittel (z. B. Handschuhe, Desinfektion, Bettschutzeinlagen) übernimmt die Pflegekasse bis zu 42 € pro Monat. Beantragung meist formlos oder mit Kassenformular; Abrechnung über Anbieter oder Kostenerstattung.

3) Verhinderungspflege & Kurzzeitpflege: Gemeinsamer Jahresbetrag 3.539 € (ab 1. Juli 2025)

Seit 01.07.2025 gibt es einen gemeinsamen Jahresbetrag von 3.539 € für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege. Bereits im 1. Halbjahr 2025 genutzte Leistungen werden angerechnet. Das neue Budget macht die flexible Nutzung einfacher als die frühere Kombination mit Übertragungsregeln.

Praxis‑Tipp: Planen Sie Pflegeunterbrechungen frühzeitig. Prüfen Sie, welche Anteile aus gemeinsamer Jahresbudget, Tages‑/Nachtpflege und Entlastungsbetrag sinnvoll kombiniert werden können. Lassen Sie sich die Restbudgets von der Kasse bestätigen.

Wer hat Anspruch auf Pflegegeld?

  • Anerkannter Pflegegrad 2–5 (kein Pflegegeld bei PG 1).
  • Häusliche Pflege ist sichergestellt (z. B. Angehörige, Nachbarschaftshilfe, ehrenamtliche Pflegepersonen).
  • Regelmäßige Beratungseinsätze werden fristgerecht wahrgenommen.

So beantragen Sie Pflegegeld – Schritt für Schritt

  1. Pflegegrad beantragen bei der Pflegekasse (Anruf oder Online‑Formular). Eingangsbestätigung abwarten.
  2. Begutachtung durch Medizinischen Dienst/MEDICPROOF: Arztunterlagen, Medikamentenplan, Pflegetagebuch bereitlegen.
  3. Bescheid prüfen, ggf. Widerspruch innerhalb der Frist laut Rechtsbehelfsbelehrung.
  4. Leistung wählen: Pflegegeld, Sachleistung oder Kombination; Beratungseinsätze organisieren.
  5. Jährlicher Check: Entlastungsbetrag, Pflegehilfsmittel und ggf. Tages‑/Nachtpflege ergänzen.

Checkliste: Unterlagen & To‑dos

  • Versichertennummer, Kontaktdaten, Vollmachten (falls vorhanden)
  • Ärztliche Unterlagen, Medikamentenplan
  • Pflegetagebuch (2–3 Wochen), Beschreibung des Hilfebedarfs
  • Plan für Beratungseinsätze (Kontakt Pflegedienst/Anbieter)
  • Liste anerkannter Alltags‑/Entlastungsangebote vor Ort

Rechtlicher Hinweis: Diese Übersicht ersetzt keine Rechtsberatung. Prüfen Sie Bescheide, Landesregelungen zu anerkannten Angeboten und die Hinweise Ihrer Pflegekasse.

Teilen: E‑Mail WhatsApp Facebook X LinkedIn Telegram

← Zurück zum Archiv